Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist als Initiative der Wirtschaftsjunioren der Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim gegründet worden und führt den Namen

“Osnabrücke“ mit dem Zusatz „e.V.”.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Osnabrücke e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung und Pflege der Bildung und Erziehung auf breiter Grundlage für Kinder, Jugendliche, Adoleszenten, Erwachsene und Senioren in allen lebensbiographischen Konstellationen
  2. die Förderung von Kunst und Kultur
  3. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO
  4. Zur Erreichung dieser Zwecke unterstützt der Verein andere Institutionen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die Unterstützung erfolgt durch das Sammeln und die Beschaffung finanzieller Mittel sowie die Weitergabe an diese Körperschaften. Die Unterstützung kann auch durch die Überlassung von Arbeitskräften und persönlicher Unterstützung dieser Körperschaften erfolgen.

Die Unterstützung soll insbesondere für die sozialpädagogische Familienhilfe in Osnabrück erfolgen.

Die Unterstützung kann auch durch die unmittelbare Vergabe von Förderpreisen an andere Institutionen und Körperschaften, z.B. im Rahmen von öffentlichen Auslobungen, für die unter Abs. 1 genannten Zwecke erfolgen. Eine Förderung von Mitgliedern oder deren Familien ist ausgeschlossen. Die Vergabekriterien setzt der Vorstand, ggfs. in Verbindung mit dem Beirat nach § 7 Abs. 3, fest.

Die Unterstützung kann auch durch eine unmittelbare Förderung für Personen, die im Einzugsgebiet von Stadt und Land Osnabrück leben und durch Vorlage eines amtlichen Ausweises ihre Hilfsbedürftigkeit nachweisen, erfolgen, z.B. durch die Durchführung kultureller oder sonstiger Veranstaltungen, deren Besuch den hilfsbedürftigen Personen aus finanziellen Gründen sonst nicht möglich ist (Zoobesuche, Theatervorführungen oder ähnliches). Die Auswahl der Personen für diese Veranstaltungen soll dabei durch anerkannte Einrichtungen der sozialpädagogischen Familienhilfe oder der sozialen Dienste in Osnabrück (Stadt/Land) erfolgen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Osnabrücker Hospiz e.V., Osnabrück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(6) Die Mitglieder des Vereins haften nicht. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

(2) Im Übrigen finanziert sich der Verein durch die Vereinnahmung von Spendengeldern.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht ausgeübt werden. Ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht steht jedem Mitglied zu.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluss des Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

(3) Der Vorstand kann für einzelne Projekte oder auch für die Dauer seiner Amtszeit einen „Beirat“ einrichten, welcher dem Vorstand über die Mittelverwendung i.S. dieser Satzung beratend zur Seite steht und dahingehende Empfehlungen aus-sprechen kann.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus 7 Personen, die von der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglieder gewählt werden, und zwar dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie vier Beisitzern.

(2) Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder müssen auch Mitglied des Vorstandes der Wirtschaftsjunioren Osnabrück der IHK Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim sein. Hierbei sollte es sich um den Sprecher oder Vertreter sowie den Arbeitskreisleiter Soziales handeln. Darüber hinaus wird ein weiteres Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Vor-stand der Wirtschaftsjunioren Osnabrück der IHK Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim zur Wahl vorgeschlagen.

(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(4) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins „kooptieren“, so dass diese „Kooptierten“ an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen können. Sie sind im Vorstand redeberechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Wenigstens drei der Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wobei auf Antrag eines Vereinsmitgliedes auch die Wahl des Vorstandes im Wege eines Gesamtwahlvorschlages (einer sog. „Blockwahl“) zulässig ist.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(5) Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

(6) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehen-den Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann, ohne zusammenzutreten, auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege beschließen. Hierbei ist jedem Mitglied der zu fassende Beschluss zu übersenden. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Beschlussentwurfs (Datum des Poststempels oder des Versands der E-Mail) kein Mitglied ablehnt. Im Fall der Ablehnung durch ein Mitglied ist er in der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzubringen.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Osnabrücker Hospiz e.V., Osnabrück.